(1) Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats legt dem Stadtrat den Beschluss zur Bestellung der gewählten Person innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zur Entscheidung vor. Der Stadtrat entscheidet über die Einsetzung der*des Behindertenbeauftragten spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit der*des amtierenden Behindertenbeauftragten.
(2) Der Stadtrat bestellt die*den Behindertenbeauftragte.