(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Anträge zur Genehmigung des Entfernens, Zerstörens oder Veränderns geschützter Gehölze, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Baumschutzbehörde eingegangen sind, sowie auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung vorgenommene Entfernungen, Zerstörungen und Veränderungen geschützter Gehölze. Auf diese Anträge und Handlungen ist die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 18. Januar 2013 (MüABl. S. 66) auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiter anzuwenden. Im Übrigen findet die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 18. Januar 2013 (MüABl. S. 66) nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anwendung mehr.
(2) Erlaubnisse, Anordnungen und Nebenbestimmungen, die aufgrund der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München vom 18. Januar 2013 (MüABl. S. 66) erteilt wurden, gelten fort.