(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder verändert, kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG mit einer Geldbuße belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Genehmigung nicht erfüllt, die gemäß § 7 Abs. 1, 2 oder 4 erlassen wurde, kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG mit einer Geldbuße belegt werden.
(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Maßnahmen nicht anzeigt, kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG mit einer Geldbuße belegt werden.