(1) Die Grenzen des Bannwaldes sind rot in einen Kartensatz, Blatt 1 bis 18, Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt durch das Landratsamt München am 10.12.1984 und durch Schraffur in einer Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang)• ), eingetragen. Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist beim Landratsamt München niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Karten Nr. 12 bis 18, Maßstab 1 : 5000, werden auch bei der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsreferat – und die Karten Nr. 4, Maßstab 1 : 5000, auch beim Landratsamt Freising archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.
Die Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang), wird als Bestandteil mit dieser Verordnung veröffentlicht. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist die archivmäßig verwahrte Karte, Maßstab 1 : 5000, maßgebend.
(2) Ausgenommen (im Lageplan Maßstab 1 : 5000 nicht eingetragen) vom Geltungsbereich der Verordnung sind die bestehenden Bundesautobahnen A 92 und A 99 mit den in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 01.10.1974 (BGBl. I S. 2413, ber. S. 2908), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.1980 (BGBl. I S. 649), genannten Bestandteilen.
• ) Anhang: 1 Karte Maßstab 1 : 25 000 Von einem Abdruck der Karte wurde abgesehen