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Zitierfest

MucBannwaldVONord · Verordnung des Landratsamtes München über die Erklärung der Wälder im Norden Münchens zu Bannwäldern

§ 1 MucBannwaldVONord – Bannwald

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 28.02.1985.

Die Waldreste zwischen Dachau und Oberschleißheim, das Korbinianiholz, das Frauenholz, das Hartelholz, das Schweizerholz, das Berglholz, die Fröttmaninger Heide, das Mallertshofer Holz und das Hacklholz mit den südlich und nördlich angrenzenden Wäldern werden in den in § 2 angegebenen Grenzen zu Bannwald erklärt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucBannwaldVONord nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucBannwaldVONord? Zitiere den Wortlaut.“

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