(1) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung ist der notwendige Flächenbedarf für folgende geplante Vorhaben, deren Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt ist:
- a) Vierspuriger Ausbau der Bundesstraße B 13 Hochbrück – Lohhof,
- b) Trasse der Bundesstraße B 471 neu, Abschnitt Garching – Dachau,
- c) Flächenbedarf für den Nordfriedhof der Landeshauptstadt München.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung wird ferner der Flächenbedarf für den geplanten Bau eines weiteren S-Bahngleises zwischen Feldmoching und Unterschleißheim parallel zur bestehenden S-Bahn-Strecke München – Freising ausgenommen.