(1) Soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, gilt § 1 Abs. 1 nicht für
- a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- b) Saunabäder, die nicht ohne besondere Vorkehrungen eingesehen werden können oder
- c) Plätze, an denen die badende Person nach den gegebenen Umständen damit rechnen kann, das Unbeteiligte sie nicht sehen.
(2) § 1 Abs. 1 gilt ferner nicht in folgenden sechs Bereichen (Nacktbadebereiche):
- 1. Maria Einsiedel:
Südliche Isar, westliches Isarhochwasserbett ab ca. 200 m südlich der Marienklause bis Südende Hinterbrühler See.
- 2. Brudermühlbrücke:
Südliche Isar, Hochwasserbett Ostseite, 50 m südlich der Braunauer Eisenbahnbrücke bis 100 m nördlich der Brudermühlbrücke.
- 3. Isarinsel Oberföhring:
Isarinsel Oberföhring, Ostufer der Isar, südlich begrenzt durch die Mittlere-Isar-Straße und 100 m vor der Fußgängerbrücke zum Englischen Garten, im Norden durch die Stadtgrenze.
- 4. Schönfeldwiese:
Die Fläche innerhalb des Ovals der Reitbahn hinter dem Haus der Kunst auf der Schönfeldwiese, deutlich begrenzt durch die Reitspur.
- 5. Schwabinger Bucht:
Die Fläche der großen Bucht in der sog. „Schwabinger Bucht“ im Norden des Englischen Gartens, südlich begrenzt durch die Sulzbrücke, nördlich durch den Alte-Heide-Steg, östlich und westlich durch den umlaufenden Gehweg.
- 6. Flauchersteg:
Die Fläche der großen Kiesbank östlich des Flaucherstegs.
(3) Die genauen Grenzen der in Abs. 2 aufgeführten Nacktbadebereiche ergeben sich aus den beigefügten Lageplänen im Maßstab 1 : 15.000, jeweils ausgefertigt am 24.04.2014. Diese Lagepläne sind als Anlagen 1 - 6 Bestandteil dieser Verordnung.