(1) Wer öffentlich badet, muss im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München Badekleidung tragen. Dies gilt für das Wasser-, Luft- und Sonnenbaden. Badekleidung im Sinn dieser Verordnung muss die primären Geschlechtsorgane vollständig bedecken.
(2) Öffentlich badet, wer sich dabei an einem Platz befindet, zu dem allgemein Zutritt gegeben ist oder erlangt werden kann oder der ohne besondere Vorkehrungen eingesehen werden kann.
(3) Andere Vorschriften zum Baden in Gewässern, insbesondere die städtische Bade- und Bootverordnung in der jeweils gültigen Fassung, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Die Hausordnung der städtischen Schwimmbäder bleibt ebenfalls von dieser Verordnung unberührt.