(1) Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben.
(2) Bei Aus- und Einzügen während eines Monats wird eine Benutzungsgebühr von einem Dreißigstel der Monatsgebühr (Abs. 1) für jeden Benutzungstag erhoben (Gebühr = Tage x Monatsgebühr / 30). Dies gilt für jeden Kalendermonat.