Für die Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume und der zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten für:
- 1. die Benutzung von abgeschlossenen Wohnräumen;
- 2. die Nebenkosten bei der Benutzung von abgeschlossenen Wohnräumen.