(1) Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung des abgeschlossenen Wohnraums, zur Verhütung dringender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration auch ohne Zustimmung der Benutzer*innen vornehmen. Die Benutzer*innen haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Die Benutzer*innen dürfen die Ausführungen der Maßnahmen nicht behindern, verzögern oder in sonstiger Weise verhindern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder von erheblichen Schäden abgewendet werden muss. Bei der Betretung der Räume und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt sein.
(2) Wird ein Termin schuldhaft nicht eingehalten, kann die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration – Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb den Benutzer*innen die daraus entstandenen Kosten und ggf. Folgeschäden in Rechnung stellen.