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Zitierfest

MucAW-BenutzungsS · Satzung über die Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume der Landeshauptstadt München zur Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht (Abgeschlossene Wohnräume-Benutzungssatzung – AW-Benutzungssatzung)

§ 10 MucAW-BenutzungsS – Beendigung des Benutzungsverhältnisses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2025.

(1) Die Benutzer*innen können das Benutzungsverhältnis jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden, die der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb spätestens 14 Tage vor dem Auszug zugegangen sein muss. Der Zugang der Kündigung wird schriftlich bestätigt. Die Pflichten der Benutzer*innen aus dem beendeten Benutzungsverhältnis enden erst mit dem tatsächlichen Auszug.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod einer*eines Benutzer*in mit Ablauf des Sterbetages. Sind in einen abgeschlossenen Wohnraum mehrere Benutzer*innen aufgenommen worden, wird das Benutzungsverhältnis mit den hinterbliebenen Benutzer*innen fortgesetzt. Die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 Nr. 8 Alt. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung, die den Benutzer*innen spätestens 14 Tage vor dem Beendigungstermin zugegangen sein muss, beenden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat.

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn

  • 1. Benutzer*innen die jeweiligen Benutzungsgebühren länger als zwei Monate nicht entrichtet haben oder sie in Höhe eines Betrags in Rückstand gekommen sind, der die Gebühr für zwei Monate erreicht.
  • 2. Benutzer*innen schwerwiegend und/oder nachhaltig gegen die Betreuungs- und Zielvereinbarung im Sinne des § 2 Satz 4 dieser Satzung verstoßen.
  • 3. Benutzer*innen sich weigern, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung zu stellen oder sich aktiv auf der Internetplattform Soziales Wohnen Online (SOWON) für angebotene Wohnungen zu bewerben, sie auf eine Benennung nicht reagieren, Termine zur Besichtigung von Wohnungen nicht wahrnehmen oder die für sie benannte Wohnung unberechtigt ablehnen.
  • 4. Benutzer*innen sich weigern, eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selbst anzumieten.
  • 5. Benutzer*innen trotz bereits erfolgter Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch des abgeschlossenen Wohnraums fortsetzen oder schuldhaft in erheblichem Maße ihre Verpflichtungen aus dieser Satzung oder der gemäß § 7 Abs. 5 erlassenen Hausordnung verletzen, insbesondere durch
  • a) Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt;
  • b) mutwillige Sachbeschädigung;
  • c) Randalieren und/oder Stören der Nachtruhe;
  • d) Missachtung der Anweisungen des städtischen bzw. beauftragten Personals;
  • e) Beleidigung von Mitbewohner*innen oder des städtischen bzw. beauftragten Personals;
  • f) Straftaten aller Art;
  • g) übermäßigen Alkoholgenuss oder Drogenkonsum;
  • h) nachhaltiges Stören des Hausfriedens im abgeschlossenen Wohnraum in sonstiger Weise; sodass der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  • 6. die anderweitige Unterbringung der Benutzer*innen erforderlich ist, insbesondere wenn
  • a) eine Sanierung, Modernisierung, ein Abbruch oder die Auflösung eines abgeschlossenen Wohnraums beabsichtigt ist;
  • b) die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration den abgeschlossenen Wohnraum von einem Dritten angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist;
  • c) Räume frei gemacht werden müssen (z. B. wegen Schädlingsbekämpfung).
  • 7. Benutzer*innen ihren Auskunftspflichten gemäß § 6 dieser Satzung nicht fristgerecht nachkommen, insbesondere wenn sie sich weigern, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
  • 8. der abgeschlossene Wohnraum nicht von allen in der Aufnahmeverfügung aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der aufgenommenen Personen vermindert hat oder wenn die Benutzer*innen den abgeschlossenen Wohnraum nicht bewohnen bzw. sich anderweitig mit Wohnraum versorgt haben.
  • 9. Benutzer*innen sich ohne berechtigten Grund weigern, bei einem möglichen Übergang von einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zu einem privatrechtlichen Mietverhältnis für den von ihnen genutzten abgeschlossenen Wohnraum einen Mietvertrag mit der*dem Vermieter*in abzuschließen.

(4) Wird ein abgeschlossener Wohnraum 21 Tage in Folge nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des 22. Tages. Im Ausnahmefall ist nach Absprache mit der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration eine maximale Abwesenheit von drei Monaten in Folge zulässig.

(5) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Ferner kann das künftige Betreten des abgeschlossenen Wohnraums und der Nebenanlagen befristet untersagt werden (Hausverbot).

(6) Vor der fristgemäßen Beendigung des Benutzungsverhältnisses gem. § 10 Abs. 3 sind die Benutzer*innen schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen (Art. 28 BayVwVfG). Der zuständige sozialpädagogische Dienst ist in das Verfahren einzubeziehen.

(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung der Benutzer*innen, deren Benutzungsverhältnis beendet worden ist, erforderlich ist, können sie in den gleichen oder einen anderen abgeschlossenen Wohnraum unter Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses aufgenommen werden.

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