(1) Wenn das Benutzungsverhältnis erloschen, beendet worden oder seine Befristung abgelaufen ist (§ 10 und § 5 Abs. 5), ist der abgeschlossene Wohnraum inkl. aller Nebenräume (z. B. Kellerabteil) termingemäß freizumachen und in sauberem und besenreinem Zustand zu hinterlassen. Sämtliche Schlüssel sind zurückzugeben. Privates Hab und Gut ist mitzunehmen. Die gemäß Übergabeprotokoll von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration überlassene Ausstattung muss sauber, vollständig und funktionsfähig zurückgelassen werden.
(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der*des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden Müll und unbrauchbar erscheinende Gegenstände sowie Lebensmittel entsorgt oder zur Mülldeponie transportiert. Die übrigen Gegenstände werden zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Sofern die*der Benutzer*in die eingelagerten Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach der erfolgten Räumung abholt, werden die Gegenstände einer Verwertung durch Versteigerung, Verkauf oder einer sonstigen Verwertung zugeführt und der Erlös hinterlegt. Gegenstände, die als objektiv wertlos bzw. unverwertbar erscheinen, so dass eine Versteigerung, ein Verkauf oder eine sonstige Verwertung von vornherein aussichtlos erscheint bzw. der zu erwartende Veräußerungserlös hinter den Verkaufs- oder Versteigerungskosten zurückbleiben würde, können von der Landeshauptstadt München karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben werden. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.
(3) Soweit von den Benutzer*innen Änderungen in den abgeschlossenen Wohnräumen vorgenommen wurden, haben sie spätestens bis zur Räumung den Zustand gemäß Übergabeprotokoll wiederherzustellen.
(4) Soweit den Benutzer*innen zugewiesene Räume eine übermäßige Abnutzung aufweisen, sind erforderliche Reparaturen durch die Benutzer*innen auf eigene Kosten fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Beschädigte oder fehlende Ausstattung ist zu ersetzen.
(5) Werden die Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht erfüllt, haben die Verpflichteten der Landeshauptstadt München dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.