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Zitierfest

MucAW-BenutzungsS · Satzung über die Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume der Landeshauptstadt München zur Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht (Abgeschlossene Wohnräume-Benutzungssatzung – AW-Benutzungssatzung)

§ 12 MucAW-BenutzungsS – Haftung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2025.

(1) Die Benutzer*innen haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden in dem abgeschlossenen Wohnraum, seinen Nebenräumen und den gemeinschaftlich genutzten Flächen, soweit sie von ihnen verursacht wurden.

Die Benutzer*innen haften ebenso für Schäden, die von Dritten verursacht wurden, soweit sie den Aufenthalt der Dritten im abgeschlossenen Wohnraum veranlasst haben.

(2) Benutzer*innen, die gemäß § 5 Abs. 6 gemeinsam aufgenommen wurden, haften gesamtschuldnerisch.

(3) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration haftet gegenüber den Benutzer*innen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen.

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„Was regelt § 12 MucAW-BenutzungsS? Zitiere den Wortlaut.“

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