(1) Die Benutzer*innen haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden in dem abgeschlossenen Wohnraum, seinen Nebenräumen und den gemeinschaftlich genutzten Flächen, soweit sie von ihnen verursacht wurden.
Die Benutzer*innen haften ebenso für Schäden, die von Dritten verursacht wurden, soweit sie den Aufenthalt der Dritten im abgeschlossenen Wohnraum veranlasst haben.
(2) Benutzer*innen, die gemäß § 5 Abs. 6 gemeinsam aufgenommen wurden, haften gesamtschuldnerisch.
(3) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration haftet gegenüber den Benutzer*innen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen.