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Zitierfest

MucAW-BenutzungsS · Satzung über die Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume der Landeshauptstadt München zur Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht (Abgeschlossene Wohnräume-Benutzungssatzung – AW-Benutzungssatzung)

§ 8 MucAW-BenutzungsS – Betretungsrecht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2025.

(1) Zur Abwehr einer gemeinen, konkreten Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen dürfen die zugewiesenen Räume des abgeschlossenen Wohnraums jederzeit und ohne Voranmeldung von den von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) betreten werden (Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG).

(2) Darüber hinaus dürfen die zugewiesenen Räume des abgeschlossenen Wohnraums von den von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach rechtzeitiger Vorankündigung zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang betreten werden (Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 BayGO).

(3) Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzer*innen die zugewiesenen Räume zugänglich zu halten für den Fall, dass ein Betretungsrecht nach Absatz 1 oder 2 vorliegt.

(4) Die Räume können auch mit Einwilligung der Benutzer*innen betreten werden. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, worauf die Benutzer*innen zuvor hinzuweisen sind.

(5) Beim Betreten des abgeschlossenen Wohnraums durch Beauftragte der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt sein.

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