(1) Die besondere Unterbringungssituation in den abgeschlossenen Wohnräumen erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Benutzer*innen, damit ein sozial verträgliches Miteinander gewährleistet ist. Insbesondere sind folgende Verhaltensvorschriften zu beachten:
- 1. Die Benutzer*innen haben ihren abgeschlossenen Wohnraum, insbesondere die Wohn- und Nebenräume sowie die Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Trockenräume, Waschküchen, Treppenhäuser, Müllentsorgungsräume) und Außenanlagen pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu erhalten und nicht gesetzeswidrig zu gebrauchen. Die Reinigung des zugewiesenen abgeschlossenen Wohnraums obliegt den Benutzer*innen.
- 2. Die Benutzer*innen haben sich in dem abgeschlossenen Wohnraum so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- 3. Die Treppenreinigung ist, wenn keine andere Regelung getroffen wurde, von den Benutzer*innen im Wechsel mit den anderen Stockwerksbewohner*innen einmal wöchentlich von der Wohnungseingangstüre bis zum Treppenabsatz des darunter liegenden Stockwerks durchzuführen. Bei selbst verursachter Verschmutzung ist diese im gesamten Treppenhaus unverzüglich zu beseitigen.
- 4. Benutzer*innen, die durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Gegenständen oder in sonstiger Weise im Bereich des abgeschlossenen Wohnraums einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt haben, müssen diesen Zustand ohne Aufforderung auf eigene Kosten unverzüglich beseitigen. Anderenfalls können die Kosten der Instandsetzung den Benutzer*innen in Rechnung gestellt werden.
(2) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzer*innen und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der abgeschlossenen Wohnräume ist es den Benutzer*innen nicht gestattet:
- 1. Personen ohne schriftliche Einwilligung durch die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb in den abgeschlossenen Wohnraum dauerhaft aufzunehmen. Als dauerhaft gilt jeder Aufenthalt von mehr als vier Wochen sowie wiederholte Aufenthalte, zwischen denen nur kurze zeitliche Unterbrechungen liegen.
- 2. Räume eines abgeschlossenen Wohnraums zu anderen als zu Wohnzwecken zu verwenden.
- 3. Im Bereich des abgeschlossenen Wohnraums ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb
- a) bauliche Änderungen einschließlich Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gebäude vorzunehmen;
- b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen;
- c) Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen aufzustellen und zu betreiben;
- d) Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln oder Funkanlagen auf den Gebäuden anzubringen oder zu betreiben.
- 4. Die ihnen zugewiesenen Räume (auch Keller und andere Nebenräume) mit anderen Benutzer*innen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb zu tauschen oder sie anderen Personen zu überlassen.
- 5. Altmaterial oder leicht entzündliche Gegenstände jeglicher Art in dem abgeschlossenen Wohnraum oder seinen Nebenräumen zu lagern, neben den zur Verfügung gestellten Geräten zusätzliche Herde, Kochplatten und Backöfen aufzustellen oder zu betreiben sowie Gegenstände aller Art – insbesondere sperrige Gegenstände oder Fahr- und Motorräder – auf dem Flur, auf den sonstigen gemeinschaftlich genutzten Flächen bzw. auf den Außenanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen.
- 6. Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in dem abgeschlossenen Wohnraum zu lagern und/oder mit sich zu führen.
- 7. Wäsche – außer an den dafür vorgesehenen Stellen – zu reinigen und zu trocknen.
- 8. Fahrzeuge aller Art und Kfz-Anhänger auf den zu den abgeschlossenen Wohnräumen gehörenden Parkplätzen oder Außenflächen in Stand zu setzen, zu waschen oder zu reinigen. Auf den dazugehörigen Außenflächen ist das Parken untersagt.
- 9. Nicht angemeldete Kraftfahrzeuge auf den zu den abgeschlossenen Wohnräumen gehörenden Parkplätzen oder Außenflächen abzustellen.
(3) Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb in dem abgeschlossenen Wohnraum bei berechtigtem Interesse gehalten werden. Die Einwilligung kann erteilt werden, wenn durch die Haustierhaltung keine berechtigten Interessen anderer beeinträchtigt werden und die vorherige Zustimmung der Eigentümer*innen vorliegt. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, die Gebäude beschädigt, andere Benutzer*innen oder Nachbar*innen gefährdet oder belästigt werden oder sich später Umstände ergeben, unter denen eine Einwilligung nicht mehr erteilt würde.
(4) Die Benutzer*innen sind verpflichtet, Schäden in dem abgeschlossenen Wohnraum oder auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration anzuzeigen.
(5) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration kann ergänzend eine Hausordnung für die Benutzung eines abgeschlossenen Wohnraums erlassen.
(6) Besucher*innen haben sich in den abgeschlossenen Wohnräumen so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es gelten die Regelungen dieser Satzung und der Hausordnung.
(7) Wer sich ohne Aufnahme dauerhaft in einem abgeschlossenen Wohnraum aufhält oder als Besucher*in gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 6 dieser Satzung verstößt, kann aus dem abgeschlossenen Wohnraum verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten des abgeschlossenen Wohnraums und ggf. der dazu gehörenden gemeinschaftlich genutzten Flächen befristet untersagt werden (Hausverbot).
(8) Andere Benutzer*innen und ggf. Hausbewohner*innen dürfen durch die eingebrachte Ausstattung nicht beeinträchtigt werden. Die Ausstattung des abgeschlossenen Wohnraums darf feuerpolizeilichen Belangen nicht entgegenstehen.
(9) Hat die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration die abgeschlossene Wohnung von einem Dritten angemietet, so kann sie von den Benutzer*innen auch die Erfüllung von Pflichten verlangen, die ihr aufgrund des Mietvertrages obliegen.
(10) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Benutzer*innen haben diesen Anordnungen und Weisungen der Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration Folge zu leisten.