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Zitierfest

MucAW-BenutzungsS · Satzung über die Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume der Landeshauptstadt München zur Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht (Abgeschlossene Wohnräume-Benutzungssatzung – AW-Benutzungssatzung)

§ 5 MucAW-BenutzungsS – Aufnahme

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2025.

(1) Abgeschlossene Wohnräume dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Unterkünfte – Planung und Betrieb schriftlich verfügt wird.

(2) Durch die Aufnahme entsteht mit dem Tag des Einzugs ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen den Benutzer*innen und der Landeshauptstadt München. Der Erhalt der Aufnahmeverfügung ist von allen volljährigen Benutzer*innen oder bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen von den gesetzlichen Vertreter*innen zu bestätigen.

(3) Diese Satzung und die Hausordnung wird den Benutzer*innen bekannt gegeben.

(4) Die Antragsteller*innen sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration vor der Entscheidung über die Aufnahme über ihre Einkommensverhältnisse sowie die Gründe für eine Aufnahme Auskunft zu geben.

(5) Die Aufnahme wird befristet und kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Verlängerungen des Benutzungsverhältnisses sind möglich. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung.

(6) In einen abgeschlossenen Wohnraum können mehrere Benutzer*innen aufgenommen werden, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.

(7) Den Benutzer*innen wird eine Kochmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Je nach Beschaffenheit des jeweiligen abgeschlossenen Wohnraums wird ggf. auch Möblierung zur Verfügung gestellt. Das für den Zeitraum der Nutzung überlassene Mobiliar wird beim Einzug in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Im Übrigen obliegt die Ausstattung der zugewiesenen Räume im abgeschlossenen Wohnraum den Benutzer*innen.

(8) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in einen abgeschlossenen Wohnraum besteht nicht.

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