(1) Die abgeschlossenen Wohnräume dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO).
(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln, die ihr aus der Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume zufließen. Nach der Schließung eines abgeschlossenen Wohnraums als Einrichtung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der abgeschlossenen Wohnräume fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.