(1) Die abgeschlossenen Wohnräume müssen nach Maßgabe dieser Satzung eine Unterbringung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Benutzer*innen der abgeschlossenen Wohnräume und die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (städtische Mitarbeiter*innen sowie externe Auftragnehmer*innen) verpflichten sich, die Vorgaben des Gewaltschutzkonzeptes für die städtischen Unterkünfte des Wohnungslosen- und Geflüchtetenbereichs einzuhalten. Die Landeshauptstadt München akzeptiert in keinem Fall Formen von körperlicher, psychischer oder diskriminierender Gewalt gegenüber Benutzer*innen der abgeschlossenen Wohnräume oder Beauftragten der Landeshauptstadt München. Sie ist in der Verpflichtung, einen bestmöglichen Schutz für alle Personen in den abgeschlossenen Wohnräumen zu gewährleisten und Vorfällen konsequent nachzugehen.
(3) Während der Unterbringung erfolgt die Betreuung des Personenkreises durch pädagogisches Fachpersonal, das die untergebrachten Personen mit dem Ziel ihrer Integration in den Arbeitsmarkt, ihrer sozialen Integration sowie ihrer Vermittlung in dauerhafte Wohnverhältnisse unterstützt.
(4) Mit den Benutzer*innen wird eine schriftliche Betreuungs- und Zielvereinbarung abgeschlossen, deren Umsetzung regelmäßig überprüft wird. Die in der Vereinbarung festgelegten Ziele verpflichten die Benutzer*innen zur Mitwirkung.