(1) Diese Satzung regelt die Benutzung von Wohnprojekten, Wohnungen und Häusern (abgeschlossene Wohnräume) als öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München zur vorübergehenden Unterbringung von Personen mit Fluchthintergrund, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfen nachweislich erschöpft sind.
(2) Leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können in abgeschlossenen Wohnräumen nach Abs. 1 untergebracht werden, wenn eine Zuweisung vorliegt oder sie zum Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft berechtigt sind.