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Zitierfest

MucAussenbereichsS2 · Außenbereichssatzung Nr. 2 der Landeshauptstadt München für den Bereich Schwarzhölzlstraße (westlich), Schrederbächlkanal (nördlich), Sommerweide (östlich und südlich), beiderseits des Privatwegs Am Dratfeld

§ 3 MucAussenbereichsS2 – Art und Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.05.2016.

(1) Wohngebäude sind grundsätzlich ausschließlich in den im Lageplan blau umrandeten Flächen (Wohnbauräumen) zulässig. Ausnahmsweise kann hiervon zur gesetzlich vorgeschriebenen Freihaltung von Abstandsflächen im erforderlichen Umfang abgewichen werden, wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Je Wohnbauraum ist ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von nach Kennzeichnung im Plan bis zu 130 m² bzw. 150 m² zulässig. Lässt eine bei Inkrafttreten dieser Satzung unanfechtbare und nicht erloschene Baugenehmigung ein Wohngebäude mit einer höheren Grundfläche zu, ist im jeweiligen Wohnbauraum ein Wohngebäude mit bis zu dieser Grundfläche zulässig.

(2) Gebäudeteile, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehen und zu bestehenden Wohngebäuden gehören, dürfen die Grenzen des jeweiligen Wohnbauraums bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle überschreiben.

(3) In den Wohnbauräumen Schwarzhölzlstraße 25, Sommerweide 9 und 11 sind jeweils höchstens zwei oberirdische Vollgeschosse einschließlich eines Dachgeschosses zulässig. In allen anderen Wohnbauräumen ist jeweils nur ein oberirdisches Vollgeschoss zulässig. In allen Wohnbauräumen ist zusätzlich ein Dachgeschoss zulässig, das über mindestens einem Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von weniger als 2,30 m aufweist.

(4) Die Höhe des Erdgeschossfußbodens der Wohngebäude wird auf maximal 0,40 m über dem Niveau der nächstgelegenen Straßenfläche (Sommerweide bzw. Schwarzhölzlstraße) begrenzt.

(5) Innerhalb des bebauten Bereichs sind je Wohngebäude solche Garagen, Stellplätze, Carports und Nebenanlagen zulässig, die dem Nutzungszweck des Wohngebäudes selbst dienen, seiner Eigenart nicht widersprechen und nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Sie dürfen unbeschadet der Regelung in Abs. 8 außerhalb der Wohnbauräume gebaut werden.

(6) Die in Abs. 1 festgesetzten Grundflächen dürfen innerhalb des bebauten Bereichs je Wohngebäude um bis zu maximal 15 m² für die Anlage einer Terrasse überschritten werden.

(7) Zugänge und Zufahrten sind möglichst verkehrsnah nur im mindestens erforderlich Umfang zulässig.

(8) In einem Streifen von 10 m Breite jeweils westlich bzw. nördlich des Schrederbächlkanals sind keine Anlagen im Sinne der Abs. 5 und 6 zulässig.

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