(1) Bei um-, Neubauten und bei Sanierungen von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1989, Schallschutz im Hochbau, vorzusehen.
(2) Die Errichtung von Außenwohnbereichen wie Terrassen und Balkonen ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ein Beurteilungspegel tags von 65 dB(A) in der Mitte der Fläche in einer Höhe von 2 m unterschritten wird.