(1) Innerhalb des in § 1 festgelegten Geltungsbereichs richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach dieser Satzung, im Übrigen nach § 35 BauGB.
(2) Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Vorhaben kann unbeschadet der Regelung des § 35 Abs. 4 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie
- a) einer Darstellung des Flächennutzungsplanes über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder
- b) die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.