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Zitierfest

MucArtotheksgebuehrenS · Artotheksgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucArtotheksgebuehrenS – Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.05.2012.

(1) Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner ist die Entleiherin / der Entleiher des Kunstwerkes.

(2) Ausleihgebühren entstehen am ersten Tag der Ausleihe bzw. der Verlängerung der Leihdauer für die gesamte Leihfrist. Sie sind sofort fällig.

(3) Versäumnisgebühren entstehen zu Beginn jeden Tages der Leihfrist für diesen Tag. Sie sind an dem Tag der Geltendmachung der Gebühr gegenüber der Gebührenschuldnerin / dem Gebührenschuldner fällig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucArtotheksgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucArtotheksgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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