(1) Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner ist die Entleiherin / der Entleiher des Kunstwerkes.
(2) Ausleihgebühren entstehen am ersten Tag der Ausleihe bzw. der Verlängerung der Leihdauer für die gesamte Leihfrist. Sie sind sofort fällig.
(3) Versäumnisgebühren entstehen zu Beginn jeden Tages der Leihfrist für diesen Tag. Sie sind an dem Tag der Geltendmachung der Gebühr gegenüber der Gebührenschuldnerin / dem Gebührenschuldner fällig.