Die Benutzerin / Der Benutzer der Münchner Artothek muss Auslagen, die für die von ihr / ihm beantragten oder sonst verursachten Sonderleistungen und Aufwendungen entstehen, nach Aufforderung in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzen.
MucArtotheksgebuehrenS · Artotheksgebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucArtotheksgebuehrenS – Auslagen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.05.2012.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucArtotheksgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 5 MucArtotheksgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“