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Zitierfest

MucArtotheksgebuehrenS · Artotheksgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucArtotheksgebuehrenS – Versäumnisgebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.05.2012.

(1) Wird die nach § 6 der Satzung über die Benutzung der Artothek der Landeshauptstadt München vereinbarte Leihfrist überschritten, so ist für jeden Tag der Leihfristüberschreitung eine Versäumnisgebühr zu entrichten.

(2) Trifft die Benutzerin / den Benutzer an der Leihfristüberschreitung nachweislich kein Verschulden, werden keine Versäumnisgebühren erhoben.

(3) Die Versäumnisgebühr beträgt je Versäumnistag und Kunstwerk

- für private und ermäßigte Nutzung0,50 Euro
- für gewerbliche Nutzung1,00 Euro

(4) Als Versäumnistage gelten die Tage nicht, an denen die Münchner Artothek geschlossen ist.

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„Was regelt § 3 MucArtotheksgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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