(1) Der Artotheksausweis wird auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Hierfür fallen Kosten gemäß der Kostensatzung der Landeshauptstadt München an.
Die Ausleihberechtigung nach § 3 Abs. 3 und 4 muss von der Antragstellerin / dem Antragsteller mit dem Personalausweis oder einem Reisepass und dem aktuellen Wohnungsnachweis nachgewiesen werden.
Wird die Ausleihberechtigung mit einem bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet, so muss zudem ein entsprechender Nachweis des Arbeitsgebers oder Ausbildungsträgers vorgelegt werden.
Die Antragstellerin / der Antragsteller und ggf. ihre gesetzliche Vertreterin / sein gesetzlicher Vertreter müssen sich durch Unterschrift zur Einhaltung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Artothek verpflichten.
Bei Minderjährigen zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und 18 Jahren ist für die Anmeldung und die Anerkennung der Benutzungssatzung die schriftliche Einwilligung der / des Erziehungsberechtigten bzw. der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Diese / Dieser verpflichtet sich für den Schadensfall.
Änderungen sind jeweils unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden.
(2) Der Artotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Artothek (Landeshauptstadt München).
(3) Der Verlust des Artotheksausweises ist der Artothek unverzüglich mitzuteilen. Die Benutzerin / Der Benutzer haftet für jeden Schaden, der durch Verlust oder Missbrauch des Artotheksausweises entsteht.
§ 8 gilt sinngemäß.
(4) Die Artothek speichert die für die Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für ihre Zwecke. Hierfür gelten die Datenschutzbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Der Artotheksausweis hat eine Geltungsdauer von einem Jahr und kann auf Wunsch der Benutzerin / des Benutzers verlängert werden. Hierfür fallen Kosten gemäß der Kostensatzung der Landeshauptstadt München an.
(6) Geht der Artotheksausweis verloren, kann gegen Kostenerstattung ein neuer Ausweis erstellt werden.