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Zitierfest

MucArtothekS · Artothekssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucArtothekS – Benutzungsberechtigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.05.2012.

(1) Die Artothek kann von jedermann nach den satzungsmäßigen Bestimmungen benutzt werden.

(2) Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.

(3) Ausleihberechtigt sind gegen Vorlage des Artotheksausweises alle Einwohnerinnen und Einwohner der Region München (Planungsregion 14) ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie alle juristischen Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in der Region München.

(4) Das Gleiche gilt für Personen, die in der Region München arbeiten oder in Ausbildung stehen.

(5) Die Ausleihe kann für private und gewerbliche Nutzung erfolgen. Als gewerblich gilt die betriebliche Nutzung durch alle unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbetreibenden sowie durch alle freiberuflich Tätigen mit Ausnahme von Künstlerinnen und Künstlern.

(6) Der Eintritt zu den Ausstellungen ist frei.

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