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Zitierfest

MucArtothekS · Artothekssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucArtothekS – Gemeinnützigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.05.2012.

(1) Die Artothek dient ausschließlich und unmittelbar den Zielen nach § 1 Abs. 3. Sie dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Artothek ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Artothek dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Artothek.

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„Was regelt § 2 MucArtothekS? Zitiere den Wortlaut.“

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