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Zitierfest

MucArena-VO · Verordnung der Landeshauptstadt München über die Arena in Fröttmaning (Arena-VO)

§ 1 MucArena-VO – Geltungsbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.08.2021.

(1) Die Verordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte (Arena) und die angeschlossene Anlage (Esplanade) des Stadions in München-Fröttmaning (Stadionanlagen). Die Versammlungsstätte (Arena) mit angeschlossener Anlage (Esplanade) wird von einer privaten Stadiongesellschaft betrieben.

(2) Die Verbote nach § 6 gelten im räumlichen Umgriff der Stadionanlagen. Dieser umfasst die Busparkplätze Nord, Süd und Gäste mit Ausnahme des Standortes des Busses des Fanprojektes sowie die nördliche U-Bahnrampe, den Rettungsweg östlich der Esplanade sowie den Fußweg mit Fußgängerbrücke westlich der Gleisanlage am Rande der Fröttmaninger Heide.

(3) Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab von 1 : 5000, ausgefertigt am 11.08.2021, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist.

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