Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er vorsätzlich oder fahrlässig die Fußgängerbereiche
- a) entgegen den angeordneten Beschränkungen benutzt (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2) oder
- b) unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht (§§ 3 und 6)
kann nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG mit Geldbuße belegt werden.