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Zitierfest

MucAltstadt-FussgaengerbereicheS · Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung)[1]

§ 6 MucAltstadt-FussgaengerbereicheS – Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.05.2025.

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt:

  • a) für das Nächtigen in den Fußgängerbereichen,
  • b) für das Betteln in jeglicher Form,
  • c) für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen,
  • d) für nicht ortsfeste wirtschaftliche Werbemaßnahmen, z.B. Handzettelverteilen, Herumtragen umgehängter Werbetafeln, Werbeveranstaltungen,
  • e) für Veranstaltungen aller Art, die eine nachhaltige Veränderung der architektonischen Gestaltung oder eine Beschädigung des Straßenbelages oder Einrichtungen zur Folge haben können.

(2) Entgegen Abs. 1 lit. c) ist im Bereich der Schützenstraße zwischen Bahnhofplatz und Luitpoldstraße auch der Verzehr und das Mitführen von alkoholischen Getränken verboten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

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