(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt:
- a) für das Nächtigen in den Fußgängerbereichen,
- b) für das Betteln in jeglicher Form,
- c) für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen,
- d) für nicht ortsfeste wirtschaftliche Werbemaßnahmen, z.B. Handzettelverteilen, Herumtragen umgehängter Werbetafeln, Werbeveranstaltungen,
- e) für Veranstaltungen aller Art, die eine nachhaltige Veränderung der architektonischen Gestaltung oder eine Beschädigung des Straßenbelages oder Einrichtungen zur Folge haben können.
(2) Entgegen Abs. 1 lit. c) ist im Bereich der Schützenstraße zwischen Bahnhofplatz und Luitpoldstraße auch der Verzehr und das Mitführen von alkoholischen Getränken verboten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.