(1) Bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen in den Fußgängerbereichen ist Folgendes zu beachten:
- a) Die Erlaubnis gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t.
- b) Eine punktförmige Beanspruchung des Plattenbelages ist unzulässig.
(2) Wenn es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger erforderlich ist, kann der nach § 4 Abs. 2 zulässige Lieferverkehr für den Einzelfall untersagt werden.
(3) Bei der Untersagung im Sinne des Abs. 2 oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung entsteht den durch § 4 Abs. 2 Begünstigten kein über Art. 17 BayStrWG hinausgehender Anspruch.
(4) Jeder Fahrzeughalter hat der Landeshauptstadt München die Schäden und Kosten zu ersetzen, die ihr durch das Befahren und Anhalten mit seinem Fahrzeug im Fußgängerbereich entstehen.