(1) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Benutzung durch die Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt durch Verordnung vom 11.12.2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist, erlaubt wird oder soweit Sonderrechte nach § 35 StVO bestehen.
(2) Für das Fahren und Anhalten von Fahrzeugen, das lediglich dem erforderlichen An- und Ablieferverkehr der Anlieger sowie der zugelassenen Kioske und Verkaufsstände dient, gilt die Erlaubnis als erteilt
- a) in den Bereichen Karlsplatz, Neuhauser Straße, Kaufingerstraße, Marienplatz, Pettenbeckstraße, Sendlinger Straße (zwischen Färbergraben und Fürstenfelder Straße, zwischen Hackenstraße und Färbergraben sowie zwischen Herzog-Wilhelm-Straße und Hackenstraße), Sendlinger-Tor-Platz (bei den Haus-Nummern 10, 11 und 12), Dultstraße, Weinstraße, Theatinerstraße, Residenzstraße (zwischen Maximilianstraße und Hofgraben, Frauenplatz, Augustinerstraße, Petersplatz, Dienerstraße (zwischen Marienplatz und Haus-Nr. 3), Schmidstraße, Singspielerstraße, Landschaftsstraße, Platz vor der Feldherrnhalle jeweils einschließlich der Nebenstraßen in der Zeit von Sontag 22.30 Uhr bis Samstag 10.15 Uhr täglich von 22.30 Uhr bis 10.15 Uhr;
- b) in den Bereichen Platzl, Orlandostraße, Pfisterstraße (zwischen Platzl und Sparkassenstraße), Falkenturmstraße (vor dem Gebäude Hofgraben 4), Viktualienmarkt, Dreifaltigkeitsplatz, Westenriederstraße (ab Radlsteg bis Frauenstraße), Residenzstraße (zwischen May-Joseph-Platz und Odeonsplatz), Sebastiansplatz, Löwengrube (zwischen westlich Schäfflerstraße bis zur Hartmannstraße) jeweils einschließlich der Nebenstraßen in der Zeit von Sonntag 22.30 Uhr bis Samstag 12.45 Uhr täglich von 22.30 bis 12.45 Uhr;
- c) an gesetzlichen Feiertagen in sämtlichen Bereichen erst ab 22.30 Uhr.
(3) In dem Bereich der Schützenstraße gilt die Erlaubnis für den Anliegerverkehr als erteilt werktags in der Zeit von 19.00 Uhr bis 11.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig, Parken ist nicht erlaubt.