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Zitierfest

MucACVV · Alkohol- und Cannabisverbotsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucACVV – Alkoholverbot

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.01.2025.

Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten,

  • a) alkoholische Getränke zu konsumieren;
  • b) alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucACVV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucACVV? Zitiere den Wortlaut.“

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