(1) Diese Verordnung regelt das Verbot des Konsums und des Mitführens von alkoholischen Getränken sowie von Cannabisprodukten für nachfolgend näher bezeichnete öffentliche Flächen außerhalb
- a) von Gebäuden;
- b) und genehmigten Freischankflächen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich für das Alkoholkonsum- und -mitführverbot umfasst den Alten Botanischen Garten mit dem unmittelbar angrenzenden Karl-Stützel-Platz und ist wie folgt begrenzt:
Luisenstraße (entlang der Anwesen Luisenstraße 1 und 5, von der westlichen Gebäudegrenze der Luisenstraße 5 bis zur gegenüberliegenden Gebäudegrenze des Anwesens Elisenstraße 7, entlang der Einfriedung an der Elisen- und Luisenstraße bis Höhe des Anwesens Sophienstraße 26, Gehwege beidseitig), der Eingangsbereich zum Luisengymnasium einschließlich der Stufen zum Eingangsportal (Anwesen Luisenstraße 9), Sophienstraße (einschließlich der Flächen auf dem Anwesen Sophienstraße 28 und der Grünflächen vor den Anwesen Sophienstraße 16, 18 und 24 sowie einschließlich der Arkaden im Bereich des Anwesens Sophienstraße 6 sowie die Gehwege beidseitig), Elisenstraße (zwischen Lenbachplatz und Luisenstraße einschließlich der beidseitigen Gehwege sowie der Treppe zum Justizpalast mit den neben der Treppe befindlichen Grünflächen und der bepflanzten Fläche vor Elisenstraße 3), sowie Luitpoldstraße (zwischen Elisenstraße und Prielmayerstraße).
(3) Der räumliche Geltungsbereich für das Cannabiskonsum- und -mitführverbot umfasst den Alten Botanischen Garten mit dem unmittelbar angrenzenden Karl-Stützel-Platz und ist wie folgt begrenzt:
Luisenstraße (entlang der Anwesen Luisenstraße 1 und 5, von der westlichen Gebäudegrenze der Luisenstraße 5 bis zur gegenüberliegenden Gebäudegrenze des Anwesens Elisenstraße 7, entlang der Einfriedung an der Elisen- und Luisenstraße bis Höhe des Anwesens Sophienstraße 26, Gehwege beidseitig), der Eingangsbereich zum Luisengymnasium einschließlich der Stufen zum Eingangsportal (Anwesen Luisenstraße 9), Sophienstraße (einschließlich der Flächen auf dem Anwesen Sophienstraße 28 und der Grünflächen vor den Anwesen Sophienstraße 16, 18 und 24 sowie einschließlich der Arkaden im Bereich des Anwesens Sophienstraße 6 sowie die Gehwege beidseitig), Elisenstraße (zwischen Lenbachplatz und Luisenstraße einschließlich der beidseitigen Gehwege sowie der Treppe zum Justizpalast mit den neben der Treppe befindlichen Grünflächen und der bepflanzten Fläche vor Elisenstraße 3) sowie Luitpoldstraße (zwischen Elisenstraße und Prielmayerstraße, einschließlich Kreuzungsbereich Luitpoldstraße und Prielmayerstraße).
(4) Umfasst werden die in den genannten Bereichen liegenden
- a) dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes;
- b) die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flächen, die öffentlich zugänglich sind;
- c) und die im Privateigentum stehenden Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.
Die genauen Grenzen für das Verbot des Konsums und des Mitführens von alkoholischen Getränken sowie von Cannabisprodukten auf öffentlichen Flächen im Bereich des Alten Botanischen Gartens und des Karl-Stützel-Platzes im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus den beigefügten Karten im Maßstab von 1:2500, ausgefertigt am 18.12.2024, die als Anlagen Bestandteile dieser Verordnung sind.
(5) Die in §§ 2 und 3 dieser Verordnung geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.