(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 ohne schriftliche Vereinbarung den städtischen Abfallentsorgungsanlagen zuführt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.