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Zitierfest

MucAbfallS · Satzung zur Regelung der allgemeinen Grundsätze für die Abfallentsorgung im Gebiet der Landeshauptstadt München (Allgemeine Abfallsatzung)

§ 5 MucAbfallS – Eigentumsübertragung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.

Der Abfall geht mit Übergabe an eine städtische Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum der Stadt über. Wird Abfall durch die Besitzer*innen zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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„Was regelt § 5 MucAbfallS? Zitiere den Wortlaut.“

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