(1) Wird die Abfallentsorgung in Folge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung; die unterbliebenen Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.
Ebenso besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, die Stadt hat die Störung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Abfallentsorgung aus Gründen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, nicht, nur teilweise oder erst zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann (z.B. Abfallbehälter lassen sich wegen Einfrieren, Verkeilen, übermäßigem Verdichten nicht leeren oder Abfall-Annahmestellen müssen geschlossen werden).
(2) Für Beschädigungen beim Transport der Abfallbehälter, die dadurch entstehen, dass die Standplätze und/oder die Transportwege nicht den Anforderungen an die Standplätze und Transportwege der Müll- und Wertstoffbehälter gemäß Hausmüllentsorgungssatzung und Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung entsprechen, haftet die Stadt gegenüber Grundstückseigentümer*innen (und sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.