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Zitierfest

MucAbfallS · Satzung zur Regelung der allgemeinen Grundsätze für die Abfallentsorgung im Gebiet der Landeshauptstadt München (Allgemeine Abfallsatzung)

§ 3 MucAbfallS – Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch die Stadt

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.

(1) Von der Abfallentsorgung durch die Stadt sind ausgeschlossen

  • 1. Eis und Schnee;
  • 2. Gegenstände und Stoffe, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit (z.B. Säuregehalt) das Abfuhrpersonal gefährden oder die Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen, insbesondere die Fahrzeuge, beschädigen können sowie explosionsgefährliche Stoffe (z. B. Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen, Feuerwerkskörper);
  • 3. Tierische Erzeugnisse und Tierkörperteile, soweit sie dem Tierkörperbeseitigungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)) i. V. m. dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG vom 25.01.2004 (BGBl. I S. 82) unterliegen;
  • 4. Batterien und Akkumulatoren im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1582);
  • 5. Altkraftfahrzeuge aller Art sowie deren Bestandteile (z.B. Kfz-Anhänger, Altreifen) im Sinne der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung) vom 04.07.1997 (BGBl. I S. 1666) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2214);
  • 6. Altöl im Sinne der Altölverordnung vom 27.10.1987 (BGBl. I S. 2335) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16.04.2002 (BGBl. I S. 1368);
  • 7. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushalten anfallenden Abfällen entsorgt werden können, insbesondere
  • a) Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver, umwelthygienischer und ethischer Sicht innerhalb und außerhalb von Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, in denen bestimmungsgemäß
  • - Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden,
  • - Rettungs- und Krankentransporte ausgeführt,
  • - Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt,
  • - Körpergewebe, -flüssigkeiten und Ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder gehandhabt,
  • - Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt,
  • - infektiöse und infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert,
  • - Medikamente gehandhabt oder auch nur in geringen (nicht industriell hergestellten) Mengen zubereitet werden,

besondere Anforderungen zu stellen sind, insbesondere:

  • aa) Abfälle, die aufgrund von § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besonders behandelt werden müssen. Dies ist gegeben, wenn die Abfälle mit Erregern meldepflichtiger Krankheiten behaftet sind und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist;
  • bb) mikrobiologische Kulturen;
  • cc) Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik sowie aus veterinärmedizinischen Praxen und Kliniken, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist und soweit eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut, Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren zu erwarten ist;
  • dd) Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten zu erwarten ist;
  • ee) Körperteile und Organabfälle, einschließlich gefüllter Behältnisse mit Blut und Blutprodukten;
  • ff) zytotoxische und zytostatische Arzneimittel, Aerosole, Medikamente, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen;
  • gg) Abfälle aus der Produktion oder Zubereitung von pharmazeutischen Erzeugnissen; dies gilt auch für Chemikalien;
  • hh) Amalgamabfälle, insbesondere Inhalte von Amalgamabscheidern, Amalgamreste, extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen;
  • b) Pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie Stallmist und Jauche;
  • c) flüssige Küchen- und Speiseabfälle (insbesondere Öle, Fette, Soßen, Suppen) sowie Küchen- und Speiseabfälle in pastöser, breiiger oder nicht stichfester Konsistenz;
  • d) Verpackungen im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234) soweit ihre Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist;
  • e) Klärschlämme und sonstige Schlämme aus gewerblicher und industrieller Produktion, die nicht stichfest sind: In jedem Falle erfolgt ein Ausschluss bei einem Wassergehalt von mehr als 65 %;
  • f) Abfälle, die in der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung –AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) mit Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Ausgenommen davon sind folgende Abfallschlüsselnummern, die die Zuordnungswerteder Deponieklasse II gemäß Anhang 3 Tabelle 2 der Deponieverordnung inklusive deren Fußnoten einhalten:

17 06 03* Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle bis wöchentlich maximal 5 t pro Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis, soweit deren Verwertung technisch nicht möglich und/oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist

17 06 05* asbesthaltige Baustoffe;

  • g) Abfallgemische und Monofraktionen mit einem Heizwert von ³ 17.000 kJ/kg;
  • h) PVC-haltige Abfälle (insbesondere Kabelschächte, Abwasserrohre, Fensterprofile, Bodenbeläge, Dachbahnen) sowie Abfälle mit einem Chlor-Gehalt > 4 Gewichts-Prozent;
  • i) Flüssigkeiten aller Art; Streusplitt;
  • j) inerte Bestandteile des Bauabfalls im Sinne von § 3 Abs. 6 KrWG (mineralische Stoffe, die kein oder ein äußerst geringes physikalisches/chemisches Reaktionspotenzial aufweisen), wie z. B. Gesteins-, Keramik-, Porzellan- und Glasmaterial, Mörtel-, Beton- und Mauerwerksbrocken, Ziegelschutt, Erd- und Bodenaushub, Straßenaufbruch, mineralische Strahlmittelrückstände, soweit eine Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist;
  • k) künstliche Mineralfaserabfälle (AVV-Nr. 17 06 03*, 17 06 04), soweit im Rahmen eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises oder einer Anlieferberechtigung mehr als 5 t pro Woche zu entsorgen sind. Soweit eine Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, sind künstliche Mineralfaserabfälle der Abfallschlüsselnummer 17 06 04 auch in geringeren Mengen (< 5 t) vorrangig zu verwerten;
  • 8. Sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung von Oberbayern im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen worden sind (§ 20 Abs. 3 KrWG, Art. 3 Abs. 2 BayAbfG).

(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle dürfen, sofern nicht im Einzelfall anders schriftlich vereinbart ist, nicht den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen zugeführt werden.

(3) In den weiteren Abfallsatzungen der Stadt ist jeweils geregelt, welche Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind (Teilausschluss).

(4) Soweit die Abfälle nach Abs. 1 ganz oder aufgrund der in Abs. 3 genannten weiteren Abfallsatzungen teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind die Abfallbesitzer*innen grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, diese Abfälle zu verwerten bzw. Abfälle, die nicht verwertet werden, gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

(5) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein bestimmter Stoff von der Stadt zu entsorgen ist, entscheidet die Stadt. Der Stadt ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Stoff handelt.

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