(1) Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2sind Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung.
(2) Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden.
(3) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(4) Die Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Abs.1 umfasst Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns.
(5) Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind Unternehmen, Teile von Unternehmen und Einrichtungen im Sinne der Mitteilungen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA Nr. 18) „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Stand Januar 2002“.