(1) Die Landeshauptstadt München (Stadt) ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212). Als entsorgungspflichtige Körperschaft entsorgt sie nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung sowie der weiteren von ihr erlassenen Abfallsatzungen die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle. Außerhalb ihres Gebietes anfallende Abfälle werden nach Maßgabe gesonderter Zweckvereinbarungen oder privatrechtlicher Verträge entsorgt. Sie hält hierfür die erforderlichen Abfallentsorgungs- und Abfallbehandlungsanlagen vor. Die in Satz 2 genannten Vorschriften gelten nicht für Abfälle, die in § 2 Abs. 2 KrwG genannt sind.
(2) Jede*r hat das Entstehen von Abfällen zu vermeiden, insbesondere auch durch Maßnahmen, die der Verringerung ihrer Menge, der schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Menschen und Umwelt oder des Gehalts an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen dienen. Ferner hat jede*r zur Abfallvermeidung beizutragen, indem sie/er dafür Sorge trägt, dass Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Können Abfälle nicht vermieden werden, sind diese nach den Bestimmungen der Abfallsatzungen getrennt zu sammeln. Die Stadt trägt zur Erreichung der Ziele einer am Leitbild der Nachhaltigkeit orientierten Abfallbewirtschaftung vorbildhaft bei. Dabei wirkt sie insbesondere auf die in Satz 1 genannten Ziele der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung von Abfällen hin.