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Zitierfest

MPDG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte

§ 84 MPDG – Beratungspflichten der zuständigen Bundesoberbehörde

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Aufgabe, die zuständigen Behörden, Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Sponsoren und Benannte Stellen in Fragen der Sicherheit von Produkten zu beraten. Die Beratung der zuständigen Behörden umfasst auch Fragen der klinischen Bewertung, des klinischen Nachweises einschließlich der Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sowie Fragen der Bewertung von Risiken gefälschter Produkte.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84 MPDG verweisen

  • § 85 MPDG – Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

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