Zum Inhalt springen
Zitierfest

MPDG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte

§ 67 MPDG – Informationsaustausch

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Über Meldungen, die nach Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 oder § 64 Absatz 1 Nummer 1 eingehen, informiert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Behörden, die zuständig sind

  • 1. für den Sponsor oder seinen rechtlichen Vertreter,
  • 2. für die Prüfstellen und
  • 3. für den Ort des schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 67 MPDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 67 MPDG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten