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Zitierfest

MPDG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte

§ 46 MPDG – Verbot der Fortsetzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die klinische Prüfung oder die Leistungsstudie darf nicht fortgesetzt werden, wenn

  • 1. die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,
  • 2. die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie zurückgenommen oder widerrufen wurde oder
  • 3. das Ruhen der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 MPDG verweisen

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