Bei ausschließlich national durchgeführten oder bei national und in Drittstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen, Leistungsstudien und sonstigen klinischen Prüfungen muss ein Sponsor oder ein rechtlicher Vertreter des Sponsors im Sinne von Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 58 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 vorhanden sein, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
MPDG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte
§ 25 MPDG – Sponsor oder rechtlicher Vertreter des Sponsors
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 25 MPDG verweisen
- § 47 MPDG – Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen
Rechtsprechung zu § 25 MPDG
Eine Entscheidung zitiert § 25 MPDG.
BPatG, Beschl. v. 02.04.2014 – 28 W (pat) 76/12 (amtliche Veröffentlichung) · 28. Senat
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