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Zitierfest

MiLoG · Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

§ 3 MiLoG – Unabdingbarkeit des Mindestlohns

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 3 MiLoG

63 Entscheidungen zitieren § 3 MiLoG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. 2. § 3 Satz 1 MiLoG schränkt die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein.
  • BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. 2. Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten …
  • BAG, Urt. v. 13.07.2022 – 5 AZR 498/21 · 5. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.
  • BAG, Urt. v. 24.09.2019 – 9 AZR 273/18 · 9. Senat

    Leitsatz: Eine vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die sich ohne Einschränkung auf "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich Haftungsansprüche iSv. § 202 Abs. 1 BGB und …
  • BAG, Urt. v. 23.01.2019 – 4 AZR 541/17 · 4. Senat

    Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank - Ausschlussfrist

  • BAG, Urt. v. 12.12.2018 – 5 AZR 124/18 · 5. Senat

    Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit (MTV der Chemischen Industrie)

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