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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 6a MarkenG – Verbot des Gebrauchs

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ᵗᵉʳ Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:

  • 1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
  • 2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
  • 3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6a MarkenG verweisen

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