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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 54 MarkenG – Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

  • 1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
  • 2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.

Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 MarkenG verweisen

  • § 156 MarkenG – Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Rechtsprechung zu § 54 MarkenG

454 Entscheidungen zitieren § 54 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2016 – I ZB 87/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Fünf-Streifen-Schuh 1. Die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus. 2. Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG wird durch einen unzulässigen Löschungsantrag nicht in Gang gesetzt.
  • BGH, Beschl. v. 23.07.2020 – I ZB 42/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Quadratische Tafelschokoladenverpackung II 1. Aus § 54 Abs. 2 MarkenG geht nicht hervor, dass im Markenlöschungsverfahren eine Erweiterung des Streitgegenstands um weitere Löschungsgründe unzulässig ist. Ist bereits ein Löschungsverfahren anhängig und werden weitere Löschungsgründe geltend gemacht, werden diese vielmehr unter den Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren Regelung des § 263 ZPO …
  • BPatG, Beschl. v. 13.12.2018 – 25 W (pat) 78/14 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Leitsatz: Quadratische Schokoladentafelverpackung 1. Das gem. § 54 Abs. 2 MarkenG (in der bis 13. Januar 2019 gültigen Fassung) vorgesehene obligatorische Vorverfahren schließt als Besonderheit des markenrechtlichen Verfahrens im laufenden Löschungs(beschwerde)verfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes gemäß § …
  • BPatG, Beschl. v. 06.03.2013 – 25 W (pat) 37/12 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Leitsatz: Gute Laune Drops 1. Bei der Berechnung der 10 Jahresausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG für die Stellung des Löschungsantrags nach § 54 Abs. 1 MarkenG ist als Anfangsdatum allein auf das Eintragungsdatum der konkret angegriffenen Marke abzustellen und nicht auf Daten von ähnlichen „Vorgängermarken“, die für den Inhaber der angegriffenen Marke eingetragen waren. 2. Gegen die …
  • BPatG, Beschl. v. 14.01.2010 – 25 W (pat) 7/09 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Leitsatz: Bonbonform Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck, der darin liegt, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken bei Löschungsverfahren und zwar auch unter …
  • BPatG, Beschl. v. 18.03.2013 – 25 W (pat) 14/12 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Leitsatz: Schwimmbad-Isolierbaustein 1. Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG eingeleitetes Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider …

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