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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 156 MarkenG – Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

Rechtsprechung zu § 156 MarkenG

5 Entscheidungen zitieren § 156 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20 · 26. Senat

    Leitsatz: Roter Punkt 1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich. 2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der …
  • BPatG, Beschl. v. 28.01.2022 – 25 W (pat) 19/21 · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Schulkreide (Wortmarke)“ – keine ausschließliche Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke im Rahmen eines Löschungsverfahrens aufgrund von absoluten Schutzhindernissen anhand der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage – Prüfung einer …

  • BGH, Beschl. v. 03.09.2026 – I ZB 105/25 · 1. Zivilsenat

  • BPatG, Beschl. v. 09.02.2023 – 30 W (pat) 539/20 · 30. Senat

    (Markenbeschwerdesache – unbestimmte Positionsmarke – Anmeldezeichen gilt als zurückgenommen – Verstreichen der gesetzten Frist zur Beseitigung von Mängeln nach § 36 Abs 2 MarkenG)

  • BPatG, Beschl. v. 17.07.2019 – 28 W (pat) 504/16 · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Sportwagen mit BMW-Niere und Black Belt (3d-Marke)" – schutzfähiges Zeichen – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

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